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Wenn Sachen wie Brötchen wie urheberrechtlch geschütztes wären ...
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- Tank Jr.
- Beiträge: 941
- Registriert: Okt 2006
Wenn Sachen wie Brötchen wie urheberrechtlch geschütztes wären ...
Weil gerne mit den Brötchen vom Bäcker vergleichen wird, hier eine kurze Beschreibung was denn wäre, wenn Eigentum, z. B. das an einem Brötchen, vergleichbar wäre mit einem immateriellen Gut, beispielsweise den auf einer Spiele-DVD gespeicherten Daten: Sie erwerben beim Bäcker nicht wie bisher ein originales Brötchen, sondern nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht daran, so das sie es nur mit Messer und Gabel sowie innerhalb der Stadtgrenzen (passend zum Regionalcode) konsumieren dürfen. Das Brötchen ist auch nicht mehr original vom Bäcker selbst gemacht, sondern nur die Kopie aus einem Automaten (Kopierstation/Presse), damit der Bäcker die Arbeit ein Brötchen zu machen nur einmal hat, aber dennoch dafür X-mal bezahlt wird, weil er an den Kopien die gleichen Rechte hat wie am Original.
Das Brötchen ist an ihren Email-Account gebunden, so das sie zunächst eine Aktivierungs-Email von ihrem Account schicken müssen um das Brötchen zu aktivieren und bevor sie es wirklich essen können, müssen sie es mit einem Freischalt-Code freischalten. Falls sie jemandem anderes ein Stück von dem Brötchen abgeben möchten, benötigen sie eine kostenpflichtige Mehrbenutzer-Lizenz. Und wenn sie nicht wie beim Freischalten angekündigt das Brötchen mit Käse sondern mit Schinken belegen möchten, dann benötigen sie eine erneute Aktivierung, weil die erste nur mit Käse zusammenpasst. Das Brötchen sollte auch regelmäßig upgedatet werden, damit sie immer auf dem neuesten Stand bleiben, denn während sich beim Brötchen früher mal selten Käfer bemerkbar machten, haben sie heutzutage nicht selten Bugs, durch die sie abstürzen können und mit Updates passiert das viel seltener und sie haben damit auch ein Aufbacken, denn ein selber Aufbacken ist nicht erlaubt; sie benötigen für das Updaten/Aufbacken ein kostenpflichtiges Abonnement von dem Bäcker, von dem sie das Brötchen kauften und das Abo muss extra gekündigt werden; mit dem nicht mehr Nutzen des Brötchens, z. B. nach dem Aufessen oder einfach liegenlassen endet das Abonnement nicht automatisch. Sie müssen das Brötchen auch unter Verschluss halten, denn wenn der Duft des Brötchens in die Öffentlichkeit gelangt, gilt das als „öffentlichen Nutzung“ und dann müssen sie an die Brötchenbäcker-Verwertungsgesellschaft, kurz BBVG, zusätzliche Nutzungsgebühren zahlen. Und aufgrund der gesetzlichen BBVG-Vermutung müssen sie auch dann zahlen, wenn sie zwar ein legal selber gemachtes oder freies Brötchen haben duften lassen, dies aber nicht beweisen können.
Nachbacken des Brötchens oder es Modifizieren oder Analysieren welches Rezept verwendet wurde (Reverse-Engineering) dürfen sie überhaupt nicht. Wenn sie eigene Brötchen backen und verkaufen oder auch nur verschenken wollen, dann müssen die sich deutlich von denen vom allen Bäckern weltweit unterscheiden – oder sie dürfen nur Standard-Brötchen backen.
Neben den Zahlungen seiner Kunden erhält ihr Bäcker auch Pauschalgebühren, die auf gehandeltes Getreide (Rohlinge) erhoben werden, weil dem Bäcker ja durch Mundraub, Raubbacken und privates Backen in der heimischen Küche Profit entgeht. Privates Backen in der heimischen Küche ist zwar im Prinzip erlaubt, aber es darf dabei kein Backschutz umgangen werden. Und weil das dem Bäcker nicht reicht, er mit der Gesamtsituation unzufrieden ist, beteiligt er sich an diversen Protesten für mehr Bäcker- und Kochrechte mit Slogans wie „Mein Rezept gehört mir, Stopp dem Mundraub und der Rezeptpiraterie, Achtet die Kochkultur, Selberkochen vernichtet die Gastronomie-Branche“ und fordert die Überwachung aller Küchen in Echtzeit und mit Three Strikes.
Daneben lässt ihr Bäcker auch Internetseiten sperren, die zum Nachbacken einladen, wie „Pirateback“, aber auch indirekte Streaming-Seiten, die nur Links auf Streams mit Filmen geschützter Brötchen zeigen wie „Backwarez“. Und wenn in einer Wohnung Nachgebackt wird, der Raubbacker sich aber nicht ermitteln läßt, wird im Rahmen der Störerhaftung der Kücheninhaber haftbar gemacht, wobei er generell seine Unschuld beweisen muss und den Zugang zu seiner Küche kontrollieren muss.
Das Brötchen ist an ihren Email-Account gebunden, so das sie zunächst eine Aktivierungs-Email von ihrem Account schicken müssen um das Brötchen zu aktivieren und bevor sie es wirklich essen können, müssen sie es mit einem Freischalt-Code freischalten. Falls sie jemandem anderes ein Stück von dem Brötchen abgeben möchten, benötigen sie eine kostenpflichtige Mehrbenutzer-Lizenz. Und wenn sie nicht wie beim Freischalten angekündigt das Brötchen mit Käse sondern mit Schinken belegen möchten, dann benötigen sie eine erneute Aktivierung, weil die erste nur mit Käse zusammenpasst. Das Brötchen sollte auch regelmäßig upgedatet werden, damit sie immer auf dem neuesten Stand bleiben, denn während sich beim Brötchen früher mal selten Käfer bemerkbar machten, haben sie heutzutage nicht selten Bugs, durch die sie abstürzen können und mit Updates passiert das viel seltener und sie haben damit auch ein Aufbacken, denn ein selber Aufbacken ist nicht erlaubt; sie benötigen für das Updaten/Aufbacken ein kostenpflichtiges Abonnement von dem Bäcker, von dem sie das Brötchen kauften und das Abo muss extra gekündigt werden; mit dem nicht mehr Nutzen des Brötchens, z. B. nach dem Aufessen oder einfach liegenlassen endet das Abonnement nicht automatisch. Sie müssen das Brötchen auch unter Verschluss halten, denn wenn der Duft des Brötchens in die Öffentlichkeit gelangt, gilt das als „öffentlichen Nutzung“ und dann müssen sie an die Brötchenbäcker-Verwertungsgesellschaft, kurz BBVG, zusätzliche Nutzungsgebühren zahlen. Und aufgrund der gesetzlichen BBVG-Vermutung müssen sie auch dann zahlen, wenn sie zwar ein legal selber gemachtes oder freies Brötchen haben duften lassen, dies aber nicht beweisen können.
Nachbacken des Brötchens oder es Modifizieren oder Analysieren welches Rezept verwendet wurde (Reverse-Engineering) dürfen sie überhaupt nicht. Wenn sie eigene Brötchen backen und verkaufen oder auch nur verschenken wollen, dann müssen die sich deutlich von denen vom allen Bäckern weltweit unterscheiden – oder sie dürfen nur Standard-Brötchen backen.
Neben den Zahlungen seiner Kunden erhält ihr Bäcker auch Pauschalgebühren, die auf gehandeltes Getreide (Rohlinge) erhoben werden, weil dem Bäcker ja durch Mundraub, Raubbacken und privates Backen in der heimischen Küche Profit entgeht. Privates Backen in der heimischen Küche ist zwar im Prinzip erlaubt, aber es darf dabei kein Backschutz umgangen werden. Und weil das dem Bäcker nicht reicht, er mit der Gesamtsituation unzufrieden ist, beteiligt er sich an diversen Protesten für mehr Bäcker- und Kochrechte mit Slogans wie „Mein Rezept gehört mir, Stopp dem Mundraub und der Rezeptpiraterie, Achtet die Kochkultur, Selberkochen vernichtet die Gastronomie-Branche“ und fordert die Überwachung aller Küchen in Echtzeit und mit Three Strikes.
Daneben lässt ihr Bäcker auch Internetseiten sperren, die zum Nachbacken einladen, wie „Pirateback“, aber auch indirekte Streaming-Seiten, die nur Links auf Streams mit Filmen geschützter Brötchen zeigen wie „Backwarez“. Und wenn in einer Wohnung Nachgebackt wird, der Raubbacker sich aber nicht ermitteln läßt, wird im Rahmen der Störerhaftung der Kücheninhaber haftbar gemacht, wobei er generell seine Unschuld beweisen muss und den Zugang zu seiner Küche kontrollieren muss.
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- Capture
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Zusätzlich dazu, werden alle privaten Videos auf Portalen wie zB Youtube, in denen im Hintergrund Brötchen gesehen werden können, gesperrt.
Die Begründung sieht wie folgt aus:
Leider ist dieses Video, das Brötchen von der Bäckereiinnung beinhaltet, in Deutschland nicht verfügbar, da die BBVG die Verlagsrechte hieran nicht eingeräumt hat.
Dies tut uns leid.
Die Begründung sieht wie folgt aus:
Leider ist dieses Video, das Brötchen von der Bäckereiinnung beinhaltet, in Deutschland nicht verfügbar, da die BBVG die Verlagsrechte hieran nicht eingeräumt hat.
Dies tut uns leid.
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- Uriel
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