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Inkassogebühren trotz Zahlungseingang 3 Tage zuvor rechtens?

Verfasst: 10.05.2012, 07:11
von Chr1z
Ganz knapp die Geschichte:

Ohne einen Strafzettel am Auto gehabt zu haben, bekam ich gleich eine Mahnung mit der Post.

40,10 anstatt der sonst erhobenen 25€ für Parken ohne Parkschein auf einem privaten Parkplatzbetreibergrundstück.

Das hat mich natürlich geärgert, darum hab ich erstmal nicht gezahlt. Nach ca 2, 3 Wochen sah ich den Brief wieder und hab kurzerhand überwiesen.

Nun, 3 Tage nach dem der Zahlungseingang verbucht wurde, flattert ein Brief vom Inkassounternehmen ins Haus. 85€ stehen im Raum.

Nach einem kurzen Telefongespräch erklärte mir die Inkassobüromitarbeiterin, nachdem ich kundtat, die 45€ fürs Inkasso nicht zu zahlen, man werde sich wieder mit mir in Verbindung setzen, was heute auch mit einer erneuten Zahlungsaufforderung ganz kurzfristig geschehen ist.

Ich bin nun zurecht angesäuert.

Ist die Forderung nun überhaupt rechtens?

Vielleicht weiss einer von euch ja Rat.

Dankeschön! :wave:

Verfasst: 10.05.2012, 08:26
von Gurkenmann
ich meine das es nicht Rechtens ist, du hast ja bezahlt und erst im Nachhinein kam der Brief - bei uns in der Firma stehen bei Mahnungen z.B. immer dabei das wenn zwischenzeitlich bezahlt worden ist diese Mahnung verworfen werden kann

abgesehen davon, so ganz ohne Strafzettel am Auto, welchen Beweis gibts das dein Auto überhaupt da stand? :D

Verfasst: 10.05.2012, 10:38
von Gustavo
Chr1z hat geschrieben:Das hat mich natürlich geärgert, darum hab ich erstmal nicht gezahlt. Nach ca 2, 3 Wochen sah ich den Brief wieder und hab kurzerhand überwiesen.

Ich bin nun zurecht angesäuert.

Siehst du das Problem?

Verfasst: 10.05.2012, 15:12
von moris
Wieso hast Du nicht bei der ersten Post Widerspruch gegen die Mahngebühren eingelegt? Woher solltest Du wissen, dass Du was zahlen sollst? Als rechtschaffender Bürger hättest Du doch bei Kenntnis sofort bezahlt. :rolleyes:

Verfasst: 10.05.2012, 22:40
von sudabeh
Ich habe 3 jahre in einem gr Inkassobüro gearbeitet.
Die Gebühren sind zwar rechtens allerdings nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
Hier wird auf Unkenntnis gehofft

Formulierungsvorschlag schriftlich

Sehr geehrtes Inkasso Team,ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und empfehle den Klageweg.
Weitere briefe Ihres Hauses sowie Ihres Vertragsanwaltes werden zu keiner Zahlung meinerseits führen
Mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden.
Ich untersage expl die Kontaktaufnahme per Telefon


Schläft aufgrund der inkassounfreundlichen Rechtsprechung nach 2 bis 3 Bausteinbriefen bzw wird ausgebucht. Eine Klage expl wg den gebühren eines ext Inkassobüros ist mir bisher nicht bekannt geworden

Hier einige aktuelle urteile ( nur für privaten Gebrauch)

AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)
Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
...Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10, Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich .

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 -
vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern

AG Osnabrück Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

AG Rendsburg 11 C 801/99
Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Zitierung Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich

AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu § 286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt

AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen. Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte Kosten entstehen.

AG Remscheid 8 C 373/00
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgesprochen, obwohl der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens die Hauptforderung in voller Höhe an das Inkassounternehmen gezahlt hat.

AG Vechta 11 C 603/04
Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei vollkaufmännisch organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung haben als sie selbst.

AG Altenkirchen 71 C 419/05
Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens regelmäßig der Schadensminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.

AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar

LG Ulm 6 O 219/00
Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein Inkassobüro zahlen werde.

AG Eisleben 21 C 148/99
Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen.
Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.

AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar

AG Stade 64 C 107/98
Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.

AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB

AG Bremen 25 C 141/02
...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...

AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.

AG Charlottenburg 206 C 184/02
Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden worden wären.

AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen.

AG Heidelberg 27 C 209/01/Strothe
Urteil
31.10.2001
Nach Auffassung des Gerichts würde ein verständiger Mensch im vorliegenden Fall ""im Hinblick auf den durchaus zweifelhaften, im voraus allenfalls statistisch belegbaren Erfolg"" kein Inkassobüro, sondern sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen."

Verfasst: 16.05.2012, 22:18
von Chr1z
Hab das Einschreiben wie oben beschrieben versandt.

Danke für die ausführliche Antwort!

Verfasst: 20.05.2012, 17:48
von Flottii
halt uns auf dem laufenden!

Verfasst: 21.05.2012, 13:22
von Chr1z
Ja. Noch kam keine Antwort.

Verfasst: 21.05.2012, 14:05
von Gurkenmann
Mai 12, erster Post son Ding, Quake Forum, wie kommt man ins Forum um sowas zu beantworten und das ohne Werbung? :ugly:

Verfasst: 22.05.2012, 17:33
von Chr1z
Lol, auch grad erst gesehn. Finanz Forum Lurker^^

Verfasst: 25.05.2012, 14:31
von Chr1z
So, habe eben, als hätte ich nie ein Einschreiben mit Rückschein versandt, eine Mahnung bekommen mit natürlich einer nochmals gestiegenen Forderung des ehemaligen Teilbetrages und einer Androhung, meine Daten der Schufa zu übermitteln, obwohl ich dem ausdrücklich wiedersprochen habe. Der Rückschein vom Einschreiben ist schon wieder bei mir und die Mahnung wurde 3 Tage nach Empfang des Einschreibens versandt, natürlich ohne darauf einzugehen.

Verfasst: 26.05.2012, 14:28
von elektrojude
ignorieren.

Verfasst: 29.05.2012, 10:13
von wee
du bist allein deshalb schon nicht im recht, da strafzettel innerhalb einer woche bezahlt werden müssen und du hast ja fast 3 wochen gewartet.

wenn du den kram weiter hin ignorierst wird es noch schlimmer :daumen:

Verfasst: 08.06.2012, 16:44
von Chr1z
Also, auf mein Einschreiben wurde nicht reagiert und die Mahnungen sowie Schufa Drohungen reissen nicht ab.
Ich habe darum eben mit meinem Anwalt telefoniert und eine Email versandt:

Aktenzeichen: XXXXXXXX-XXXXXX


Sehr geehrte Damen und Herren,

Auf mein Einschreiben mit Rückschein, von Ihnen am 21.05.12 in Empfang genommen, haben Sie nicht reagiert!

Ich drücke mich nun klar aus:

Die Hauptforderung an den HPP Bauträger GmbH ist, und wurde Tage vor dem Verfassen Ihres ersten Briefes, bezahlt.
Ihre Inkassokosten werde ich nicht bezahlen. Diese sind, so hat es mir eben mein Anwalt erklärt, nicht rechtens. Ein Schufa Eintrag kann
wegen strittigen Inkassokosten nicht erfolgen!

Bei der nächsten Androhung eines Schufa-Eintrages aus Ihrem Hause führt mein Weg direkt zur Polizei und ich werde Strafanzeige gegen Sie erstatten!

Mit einer Weitergabe meiner Daten bin ich lt.BDSG noch immer nicht einverstanden, auch hier erfolgt bei Zuwiderhandlung explizit Strafanzeige!

Mit freundlichem Gruß,

Herr XXXX



Falls Interesse besteht, werde ich weiter über diesen Fall berichten.

Verfasst: 10.06.2012, 19:38
von Neron
Es besteht interesse :)

Verfasst: 11.06.2012, 13:19
von elektrojude
#

Verfasst: 20.06.2012, 12:23
von Chr1z
Bisher kam nichts mehr bis auf die Bestätigungsmail, dass meine Email angekommen ist und so schnell wie möglich beantwortet wird.

Ich denke das wars dann.

Verfasst: 23.06.2012, 18:28
von Chr1z
So, es geht weiter!

Mir wird nun nicht mehr mit Schufa gedroht. Dies werte ich als Teilerfolg.
Im Schreiben wird mir nahezu schon freundlich erneut nahegelegt zu zahlen.

Lustig ist auch, dass sie schreiben, ich hätte die, dem Gläubiger durch die Beauftragung des Inkassounternehmens entstandenen Kosten zu begleichen.
Auf Ihrer Homepage wirbt Treuhand Inkasso aber damit, explizit eben keine Kosten auf den Gläubiger anfallen zu lassen.

Zitat Homepage Startseite:

[size=-2][...]Wir versuchen, Ihre Forderung zusammen mit unseren Gebühren bei Ihrem Schuldner beizutreiben. Gelingt das nicht, werden wir ohne eine Zahlung Ihres Schuldners die Gebühren nicht von Ihnen verlangen. Für Sie ist unsere Tätigkeit ohne Zahlung des Schuldners daher nicht mit Kosten verbunden.[/size]

Zitat Ende

Hier die Homepage Startseite:

Inkasso mit Erfolg, Forderungsmanagement, Bonitätsprüfung, Online-Inkasso - ETI --- EuroTreuhand Inkasso

Hier noch das Anschreiben, das mich heute erreicht hat:

Bild

Eine Antwort werde ich gegen Ende des Wochenendes verfassen.

Verfasst: 23.06.2012, 18:34
von snakeshit
Natürlich muss der Gläubiger nix zahlen. Wird ja alles an dich weiterbelastet. :ugly:

Verfasst: 14.06.2013, 23:01
von sudabeh
Ist zwar schon 1 Jahr her aber ich hoffe @Chr1z ist hart geblieben
Der selbstsichere Schreibstil deutet zumindest in diese richtung

Da HIT kostenlos für den AG areitet ( RAs dürfen das nicht) kann der AG logischerweise auch keinen Verzugsschaden einfordern ;-)
Unabhängig mal zu der inkasso uneinheitlichen rechtsprechung
Streng genommen könnte man das sogar als Betrugsversuch sehen

Rechtsprechung Inkassogeb

Verfasst: 16.06.2013, 16:14
von Chr1z
Ja, es ist über ein Jahr her, ist nun alles vom Tisch.

Ich habe ausser der Hauptforderung und dem Einschreiben nichts mehr gezahlt.

Beim nächsten mal werde ich mir auch das Einschreiben sparen und lediglich die Forderungen des Inkassobüros allumfänglich zurückweisen.

Damit habe ich im Übrigen auch GMX mit ihrem Promail-Betrugsversuch abgewiesen.

Verfasst: 18.06.2013, 09:23
von sudabeh
web.de arbeitet auch so ähnlich

Leider knicken viele angesichts der dynamischen Bauskastenbriefe ängtlich ein
Manche denken das ist halt so und wird schon seine Richtigkeit haben
( siehe @snakeshit )

Ein Inkassobüro kann allerdings schon ausdauernd sein :

Klagt Diagonal Inkasso wegen nicht bezahlter Inkassogebühren ?

Außerdem operieren Inkassofirmen gerne mit der nennung von vermeintlich inkassobestätigenden Urteilen in der Hoffnung der "Sünder" wird sich das nicht wirklich genau anschauen

lg

Verfasst: 18.06.2013, 16:06
von Chr1z
Interessant, wie sich das Inkassounternehmen im Beispiellink nach 15 Monaten nochmal meldet.
Eventuell gibt es ja hierzu eine Erfolgsquote im geringen zweistelligen Prozentbereich, dann ist das Handeln des Inkassounternehmens aus deren wirtschaftlicher Sicht durchaus nachvollziehbar.

Verfasst: 19.06.2013, 20:17
von sudabeh
Eventuell gibt es ja hierzu eine Erfolgsquote im geringen zweistelligen Prozentbereich, dann ist das Handeln des Inkassounternehmens aus deren wirtschaftlicher Sicht durchaus nachvollziehbar.
Eher im unteren Einstelligen Bereich
In dem verlinkten (Extrem) Fall ist Diagonal bzw der Forderungsinhaber ja schon außergewöhnlich weit gegangen um an die vom Schuldner negierten Inkassogebühren zu kommen

Standartprogramm ist i.d.r 2 bis 3 Inkassobriefe inkl Telefoninkasso
Manchmal wird noch ein Schreiben einer Vertrags Kanzlei nachgeschoben

Einen gerichtlichen MB expl wg den Inkassogebühren ist eher sehr selten

Glaube kaum das man hier ernsthaft geglaubt hat der Schuldner würde - nach dem MB Widerspruch - nach 1 jahr plötzlich aus Mitleid die Brieftasche öffnen und dann doch noch die Inkassogebühren überweisen
Nachdem nach dem MB Widerspruch keine Klage gekommen ist war die Sache ja klar

lg


offtopic

würde mich freuen wenn Du gelegentlich in "meinen" Foren mitmischen würdest

http://www.123recht.de (Unter Forum Inkasso)

http://www.forum-schuldnerberatung.de/

Mein Nickname ist "thehellion"
Bei 123recht.de bin ich Moderator

gruß