wir freuen uns, dass Ihre Frau nicht den scheinbar „einfachen Weg“ gewählt hat, aus der Kirche auszutreten, sondern Sie das Gespräch mit uns sucht..
Zum besseren Verständnis, wie und warum ein besonderes Kirchgeld erhoben wird, möchten wir Ihnen nachfolgend gerne einige Informationen zu dieser Thematik geben.
Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung des Kirchenmitglieds nur nach seiner persönlichen Leistungsfähigkeit. Verfügt ein Mitglied also nur über (steuerrechtlich betrachtet !) keine oder geringe Einkünfte, so entsteht auch keine oder nur eine geringfügige Kirchensteuer. Dieser Tatbestand wird durch den Steuerbescheid festgestellt. Dabei sind die Einkünfte eines jeden Ehepartners getrennt zu ermitteln (siehe auch separate Einkunftsermittlung anhand Ihres Steuerbescheides). Soweit Sie also Ihre Einkünfte separat betrachten und steuerlich feststellen lassen, würde in Ihrem Fall die durch die Einkünfte Ihrer Ehefrau zu erhebende Kirchensteuer, aber kein besonderes Kirchgeld festgesetzt werden.
Nun sagen Sie aber, durch die Wahl der Veranlagungsart, meine Ehefrau und ich sollen gemeinsam besteuert werden (was für Sie einkommensteuerlich mutmaßlich günstiger ist). Dann verbleibt es, als Konsequenz daraus, auch bei Ihnen, sich hinsichtlich der Kirchensteuer mit dem gemeinsamen Einkommen besteuern zu lassen. Wobei - und das sei hier ausdrücklich erwähnt - die Kirchensteuer nicht von der sonst üblichen Bemessungsgrundlage
(9 % der Einkommensteuer), sondern vom zu versteuernden Einkommen ausgeht, eine hinsichtlich der festzustellenden Höhe der Kirchensteuer, deutlich günstigere Bezugsgröße.
Bei der Einkommensteuer also zu sagen, wir wollen gemeinsam veranlagt werden und bei der Kirchensteuer getrennt besteuert zu werden, ist nicht nur entgegen des Gesetzes, sondern auch nicht schlüssig nachvollziehbar. Daraus resultiert, dass bei Durchführung einer gemeinsamen Veranlagung ein besonderes Kirchgeld gegen den Kirchenangehörigen festgesetzt wird. Dies ist rechtlich fundamentiert, denn die Festsetzung einer Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgeldes entspricht den Regelungen im Hessischen Kirchensteuergesetz (KiStG).
Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld ist nach § 4 Abs. 1 KiStG in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche (Staatsanzeiger 1990 Seite 27) grundsätzlich das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Eheleute nach § 2 Abs. 5 EStG abzüglich eventueller Kinderfreibeträge (§ 51 a EStG).
Die Regelung des besonderen Kirchgeldes ist weder grundgesetzwidrig noch verstößt sie gegen die Hessische Verfassung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.77, Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Band 52, Seite 104)
Das Recht der Kirchen, Ihre Mitglieder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften besteuern zu dürfen, ergibt sich aus Artikel 104 des Grundgesetzes. Davon zu trennen ist die Frage, wer im Innenverhältnis der Ehegatten die Mittel für die der Kirche angehörigen Person entstandene Steuerlast zu tragen hat. Diese Frage zu beantworten, ist weder Sache der Finanzbehörden (BFH - Urteil vom 27.07.83, BStBl.1983 Teil II, Seite 645), noch der Kirchenbehörde.
Nach dem KiStG gilt ausnahmslos der Grundsatz der Individualbesteuerung. Auf Antrag der steuerberechtigten Kirchen ist dabei die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für zulässig erachtete Besteuerung in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenangehörigen aufgenommen worden.
Deshalb sieht das KiStG ein besonderes Kirchgeld vor, wenn deren Ehegatten keiner steuerberechtigten Kirche angehören. Der Gesetzgeber folgt damit einer Anregung des BVerfG in seinem Urteil vom 14.12.65 (Entscheidung des BVerfG, Band 19, Seite 268 ff).
Das Gericht stellte darin fest, dass es unbillig erscheinen könne, wenn ein Kirchenangehöriger, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe mit einem gutverdienenden, aber keiner steuerberechtigten Kirche angehörigen Ehegatten erhöht, mangels eigenem Einkommen oder mit einem geringeren Einkommen (im Verhältnis zum Ehepartner) keine bzw. nur eine geringere Kirchensteuer (als es seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht) zahlen müsse. In solchen Fällen sei es nach Auffassung des BVerfG gerechtfertigt, die Besteuerung an den „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten anzuknüpfen.
Die Höhe (Staffelung) des Kirchgeldes nach der Kirchensteuerordnung (Staatsanzeiger 1990, Seite 27) beruht auf der Erfahrung, dass der Lebensführungsaufwand des nicht oder weniger verdienenden Ehegatten im wesentlichen durch das Einkommen des verdienenden oder mehrverdienenden Ehegatten bestimmt oder mitbestimmt wird.
Entsprechend der o.g. Entscheidung des BVerfG ist die Höhe des Kirchgeldes daher zulässigerweise nach dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute gestaffelt.
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht nur höchstrichterlich bestätigt wurde, sondern auch einen, wie wir meinen, nachvollziehbaren Sinn ergibt.
Es ist uns an dieser Stelle wichtig, noch einmal darauf hinzuweisen, dass zwar das zu versteuernde Einkommen der Eheleute als Grundlage zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes herangezogen wird, sich dessen Höhe aber aus einer Tabelle ergibt und nicht mit dem bei beiderseitiger Kirchensteuerpflicht anzuwendenden Hebesatz von 9 %.
Anhand Ihres eigenen Steuerbescheides können Sie deutlich den Unterschied erkennen, wenn sie einmal fiktiv 9 % der Einkommensteuer errechnen und den sich daraus ergebenden Wert (dieser würde sich bei einer beiderseitigen Kirchenzugehörigkeit ergeben), mit dem tatsächlich festgesetzten Betrag des besonderen Kirchgeldes vergleichen.
Nicht zuletzt wollen wir Sie noch auf einen erfreulichen Aspekt aufmerksam machen. Das besondere Kirchgeld ist, genau wie die eigentliche Kirchensteuer, als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Das bedeutet, dass Sie einen Teil dieses Kirchgeldes über Ihren Einkommensteuerbescheid 2010 (§ 11 EStG - maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung) wieder zurück erhalten werden. Die Höhe des Betrages ist von der Höhe des persönlichen Steuersatzes abhängig.
Wir hoffen sehr, dass Ihre Ehefrau diesen Beitrag „in den Topf“ der Gemeinschaft der Kirchenmitglieder auch weiterhin zu leisten bereit ist. Die Kirche und Ihre Arbeit lebt von und mit ihren Mitgliedern, die durch ihre Arbeit, durch ihre Zeit, durch ihre Person, durch ihre Fähigkeiten und nicht zuletzt auch durch ihre finanzielle Beteiligung dazu beitragen, dass die vielfältigen Aufgaben in Verkündigung und Seelsorge, Mission und Ökumene, Alten - und Jugendarbeit, Bibelstunden, Gesprächskreise (um nur einiges zu nennen) auch weiterhin wahrgenommen werden können.
Nun hoffen wir Ihnen mit diesen Ausführungen das Thema „besonderes Kirchgeld“ ein wenig transparenter gemacht zu haben.
Bleibt noch, Ihnen und Ihren Angehörigen eine gute und gesegnete Zeit zu wünschen.